Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 131 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 47/09Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichenZitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – 5 K 10070/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/131#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 135 der Richtlinie 2009/138/EG Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/131#abs-2 (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/131#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.